Prof. Dr. Caroline Sophie Rupp
Gesetzestext
(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
| 1. |
Deutscher ist oder |
| 2. |
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
§ 104 regelt die internationale Zuständigkeit in Betreuungs- u Unterbringungs- sowie Pflegschaftssachen für Erwachsene (umf zu Betreuungsverfahren mit Auslandsbezug Gojowczyk FamRZ 20, 1615).
I. Vorrangige Rechtsakte.
Rn 2
Das nach § 97 I 1 vorrangige ESÜ erfasst alle Maßnahmen zum Erwachsenenschutz (Grund- u Einzelfallanordnungen, ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9 f). Das Zuständigkeitssystem der Art 5 ff ESÜ knüpft primär an den gewöhnl Aufenthalt des schutzbedürftigen Erwachsenen an (Art 5), bei Flüchtlingen bzw ersatzweise an den schlichten Aufenthalt (Art 6), Sonderzuständigkeiten enthalten Art 7 ff ESÜ.
II. Autonomes Recht.
Rn 3
Dem autonomen § 104 verbleibt daneben nur ein geringer Anwendungsbereich (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 2). Er erfasst Betreuungssachen iSd § 271, Unterbringungssachen iSd § 312 (mit Ausn der Nr 4) u Pflegschaftssachen iSd § 340 Nr 1 für Erwachsene. Ausgenommen sind (wie bereits nach § 70 IV FGG aF) nach III Verfahren betr die freiheitsentziehende Unterbringung (§ 312 Nr 4), die § 105 unterliegen.
B. Zuständigkeitsregeln.
Rn 4
Parallel zu § 99 I u entspr §§ 35b I, II, § 69e I 1 FGG aF normiert I 1 als Anknüpfungsperson den ›Betroffenen‹ (Betreuten bzw Unterzubringenden) bzw volljährigen Pflegling. Als zuständigkeitsbegründende Anknüpfungsmomente stehen dessen deutsche Staatsangehörigkeit nach Nr 1 (Heimatzuständigkeit, vgl § 98 Rn 6) u dessen gewöhnl Aufenthalt in Deutschland nach N...