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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 99 FamFG – Kindschaftssachen.

Prof. Dr. Caroline Sophie Rupp
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Gesetzestext

 

(1) 1Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) 1Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. 2Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 99 regelt die internationale Zuständigkeit in Kindschaftssachen.

I. Vorrangige Rechtsakte.

 

Rn 2

Als vorrangiger Staatsvertrag (§ 97 I 1) beachtlich ist das KSÜ. Es regelt die Zuständigkeit für sorgerechtliche Maßnahmen zum Schutz v Kindern mit gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat in Art 5 ff KSÜ abschließend (Karlsr NJW-RR 15, 1415 [OLG Nürnberg 12.06.2015 - 10 UF 272/15]; MüKoFamFG/Rauscher Rz 32). Primäres Anknüpfungsmom...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 99 Kindschaftssachen
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  (1) [1]1Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind   1. Deutscher ist oder   2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Die deutschen Gerichte sind ...

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