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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2059 Haftung bis zur Teilung

Christoph Syrbe
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Gesetzestext

 

(1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Für Nachlassgläubiger liegt es schon im Hinblick auf § 2046 Abs. 1 BGB nahe, sich bis zur Teilung des Nachlasses im Wege der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sämtlicher Miterben an diesen zu halten. Dem trägt Abs. 2 Rechnung, der die Möglichkeit der Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft eröffnet. Entscheidet sich der Nachlassgläubiger hingegen für eine Inanspruchnahme des einzelnen Miterben nach § 2058 BGB, stellt sich die Problematik, dass dieser zur Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975, 2062 BGB) auf die Mitwirkung der anderen Miterben angewiesen ist. Dies wird noch dadurch verschärft, dass der einzelne Miterbe zwar nach §§ 421, 2058 BGB für die volle Verbindlichkeit haftet, alleine aber nicht über die noch gesamthänderisch gebundenen Nachlassgegenstände (§ 2040 BGB) oder seinen Anteil an ihnen (§ 2033 Abs. 2 BGB) verfügen kann, um sich auf diese Weise die zur Befriedigung des Nachlassgläubigers erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen. Zur Vermeidung von Härten und dem Grundanliegen folgend, den Erben vor einer Inanspruchnahme seines Eigenvermögens durch Nachlassgläubiger zu schützen, hat der Gesetzgeber daher hier das besondere Leistungsverweigerungsrecht nach Abs. 1 S. 1 geschaffen.[1] Die damit einhergehende Beschränkung der Nachlassgläubiger auf den ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2059 Haftung bis zur Teilung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2059 Haftung bis zur Teilung

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