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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, DONot § 16 An die Aufsichtsbehörden zu übermittelnde Dokumente

Jan-Herbert Wentzel
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Gesetzestext

 

(1) Die Notarin oder der Notar hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts

turnusmäßig insbesondere folgende Dokumente zu übermitteln:

1. die jährliche Übersicht über Urkundsgeschäfte (§ 7);
2. die jährliche Übersicht über Verwahrungsgeschäfte oder die Fehlanzeige (§ 9 Absatz 1 und 4);
3. gegebenenfalls die vierteljährliche Übersicht über die ständige Vertretung (§ 19 Absatz 5 Satz 1).

(2) Die Notarin oder der Notar hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts

anlassbezogen insbesondere folgende Dokumente zu übermitteln:

1. die Übersicht über Verwahrungsgeschäfte bei Erlangung einer Verwahrungszuständigkeit (§ 9 Absatz 5);
2. die Anzeige über die vorzeitige Beendigung der Vertretung (§ 19 Absatz 5 Satz 2).

(3) 1Die Übermittlung bedarf der Schriftform. 2Diese kann im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde durch die elektronische Form ersetzt werden. 3Ist ein Muster zu verwenden, darf dieses im Format (zum Beispiel Hoch- oder Querformat, Breite der Spalten) geändert werden. 4Abweichungen von der inhaltlichen Gestaltung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die Norm hat in der DONot (2001) kein Vorbild und regelt, welche Dokumente und welche Übersichten an die Aufsichtsbehörde zu bestimmten Zeitpunkten zu übermitteln sind. Die Vorschrift ist von ihrer systematischen Stellung her verunglückt. Zwar geht es hinsichtlich dieser Übermittlungspflichten auch um das Verhältnis bzw. um Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Verortung im Abschnitt 6 der DONot "Amtsführung" ist insoweit sachgerecht. Die in § 16 DONot normierten Pflichten stehen indes nicht in konkretem Zusammenhang zur Geschäftsprüfung, während §§ 15, 17 und 18 DONot ausdrücklich das Verfahren der Geschäftsprüfung (§ 15), die insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten (§ 1...

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