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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / I. Zweck des Abs. 1

Felix Schmitt
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Rz. 4

Vor Abschluss der Niederschrift ist jede Änderung zulässig, sei es durch vollständigen Neuausdruck oder durch hand- bzw. maschinenschriftliche Korrekturen, bei originär elektronischen Urkunden durch Bearbeiten des Textdokuments, was im Änderungsmodus geschehen kann, aber nicht muss.[19] Erforderlich ist aber eine "saubere" Niederschrift,[20] damit nicht ein äußerlich veränderter Schreibtext nach § 419 ZPO die formelle Beweiskraft der Urkunde aufhebt.[21] Nach § 3 Abs. 1 NotAktVV ist eine Urschrift stets so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher ist, insb. darf im Schriftbild nichts unleserlich gemacht werden (§ 3 Abs. 2 NotAktVV). Hiervon zu unterscheiden ist das Ausfüllen von Lücken in einem vorgegebenen Entwurf, das keine Änderung durch Hinzufügen eines Zusatzes darstellt, sondern dem Erstellen der Urschrift dient.[22] Im Übrigen ist für das beurkundungstechnische Verfahren nach § 44a BeurkG bei Änderungen vor Abschluss der Niederschrift zu unterscheiden, ob die Änderung geringfügig ist oder nicht.[23] Bei nicht nur geringfügigen Veränderungen muss das Verfahren nach Abs. 1 eingehalten werden, wenn wie erörtert nicht ohnehin ein gänzlich neuer Text, z.B. ein neuer Ausdruck, erstellt wird (zum Verlesen von Neuausdrucken § 13 BeurkG Rdn 8 f.). Eine verfahrensgerechte Änderung ist keine Veränderung i.S.d. § 419 ZPO (Ausfertigung siehe § 49 BeurkG Rdn 4).[24]

 

Rz. 5

Bei der Tatsachenbeurkundung stellt sich das Problem, dass während des laufenden Beurkundungsverfahrens eine beweistaugliche Niederschrift erstellt werden muss, nicht in gleicher Weise, da das Erstellen der (ersten) Niederschrift, also die Aufzeichnung der eigenen Wahrnehmung des Notars, nicht gleichbedeutend ist mit der abschließenden Durchführung des Bezeugungsverfahrens.[25] B...

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