Dirk Piegsa
, Dr. Joachim Tebben
Rz. 19
Nahezu ausnahmslos wird davon ausgegangen, dass sich die Beurkundung von Gebot und Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen richtet und damit die Verfahrensregeln der §§ 6 ff. BeurkG zur Anwendung kommen. Lediglich eine Mindermeinung geht davon aus, dass die Beurkundung auch in der Form einer Niederschrift gem. §§ 36, 37 BeurkG erfolgen kann. Dieser Meinung kann jedoch nicht gefolgt werden, da es sich bei Gebot und Zuschlag zweifelsfrei um Willenserklärungen handelt. Auch widerspricht diese Auffassung dem Regelungsgehalt des § 15 BeurkG, der davon ausgeht, dass sich die Beurkundung einer Versteigerung grundsätzlich nach den Verfahrensregeln der §§ 6 ff. BeurkG richtet, und der systematischen Verortung des § 15 BeurkG im Abschnitt 2 des Beurkundungsgesetzes über die Beurkundung von Willenserklärungen.
Würde die Beurkundung von Gebot und Annahme daher im Verfahren der §§ 36, 37 BeurkG statt der §§ 6 ff. BeurkG erfolgen, hätte dies bei einem notarieller Form bedürfenden Geschäft die Formunwirksamkeit des beurkundeten Kaufvertrages zur Folge.
Für die sonstigen Feststellungen von Tatsachen und Vorgängen im Rahmen der Versteigerung (z.B. die Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen oder die Aufforderung zur Abgabe von Geboten) ist zwar die Beurkundung nach den Regeln der §§ 36, 37 BeurkG denkbar. Da diese Umstände aber regelmäßig mit den abgegebenen Willenserklärungen verbunden sind, wird grundsätzlich eine einheitliche Niederschrift nach den strengeren Regeln der §§ 6 ff. BeurkG anzufertigen sein.
Rz. 20
Die Besonderheit bei der Beurkundung einer Versteigerung im Verfahren der §§ 6 ff. BeurkG liegt darin, dass hier die Willenserklärungen nicht wie sonst üblich erst nach dem Verlesen der Ni...