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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / D. Erbvertrag

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rz. 9

Anders als bei Testamenten können die Beteiligten bei Erbverträgen die besondere amtliche Verwahrung ausschließen. In diesem Fall bleibt die Urschrift unverschlossen in der Verwahrung des Notars (siehe § 34 BeurkG Rdn 22). Die Anwendbarkeit von § 35 BeurkG ist hier aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen.

 

Rz. 10

§ 35 BeurkG gilt für Erbverträge, die – mangels Ausschlusses durch die Beteiligten nach § 34 Abs. 3 BeurkG oder unter versehentlicher Missachtung eines solchen Ausschlusses – verschlossen in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden, sowie für solche, bei denen das – versehentlich oder nach Entscheidung der Beteiligten (siehe § 34 BeurkG Rdn 23) – später geschieht.[16] Sollte ohne verfahrensrechtliche Grundlage eine Verschließung auf Wunsch der Beteiligten erfolgt sein, obwohl der Erbvertrag in der Verwahrung des Notars bleiben soll, wird zu Recht eine Anwendung des § 35 BeurkG auch in diesem Fall befürwortet, zumal die Vorschrift ihrem Zweck nach auch eine solche Konstellation umfassen kann.[17]

 

Rz. 11

Wird in derselben notariellen Urkunde ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag verbunden, so hat der Notar die Niederschrift auf ausdrücklichen Wunsch zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zu geben (vgl. § 34 BeurkG Rdn 24). Für die Anwendbarkeit von § 35 BeurkG auf die mit dem Erbvertrag verbundenen Verträge unter Lebenden gilt dann Folgendes:

a) Liegen die genannten Voraussetzungen bei Beurkundung vor, dann ersetzt die Notarunterschrift auf dem Umschlag auch die Unterschrift unter den anderen Verträgen. Dies folgt aus der Funktion von § 35 BeurkG, der die fehlende Unterschrift unter der Niederschrift mit der Wirkung ersetzt, dass die Niederschrift wirksam ist, unabhängig also von ihrem sonstigen Inhalt.[18]
b) Dasselbe muss dann gelten,...

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