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Ausfertigungen können von Urschriften errichtet werden, also von Niederschriften nach den §§ 8 ff. oder 36 f. BeurkG. § 49 BeurkG regelt die äußere Form der Ausfertigung. Hiernach ist die Ausfertigung eine Abschrift der Urschrift, die sich von anderen Abschriften durch den Ausfertigungsvermerk unterscheidet.
Zum 1.1.2022 wurde § 49 BeurkG umfassend umgestaltet und dem Umstand Rechnung getragen, dass neben die papierenen Urschrift eine gleichwertige elektronische Fassung der Urschrift getreten ist und dass die Ausfertigungen nicht mehr auf der Urschrift, sondern im Urkundenverzeichnis vermerkt werden. Zum 1.8.2022 wurde die Vorschrift dann noch einmal in Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 und 4 ergänzt; hiermit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Online/Video-Beurkundung nur noch eine einzige originäre elektronische Niederschrift existiert. Selbiges gilt durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung für Urkunden, die in dem dortigen Verfahren errichtet werden, ohne dass hierfür eine erneute Anpassung des Gesetzestextes erforderlich ist. Die Ausfertigung besteht damit, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in einer Abschrift der (papierenen) Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift aus der elektronischen Urkundensammlung oder einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift.
Für die Erstellung des Vermerks gilt § 39 BeurkG. Für die (herkömmliche) Ausfertigung können Abschriften im eigentlichen Sinne verwendet werden, aber auch Durchschriften, Abdrucke, Ablichtungen usw. (Definition: § 39 BeurkG). Auch für die Ausfertigung sind im Übrigen die Anforderungen des § 3 NotAktVV und § 12 DONot zu beachten (vgl. dort). Die einzelnen Blätter sind nach § 44 BeurkG und § 14 DONot zu heften. Die früh...