Rz. 30
Abs. 3 S. 1 benennt drei Fälle, in denen der einseitige Widerruf beachtlich ist, nämlich die behauptete Aufhebung, Unwirksamkeit und Rückabwicklung des der Verwahrung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses.
Eine Aufhebung setzt immer eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung voraus. Der Widerrufende muss also behaupten, der Vertrag sei im Einvernehmen aufgehoben worden. Schon der Sachvortrag wird eine wirksame Aufhebung, die bei Grundstückskaufverträgen nicht selten formgebunden ist (vgl. oben Rdn 20 ff.), oft zweifelhaft erscheinen lassen. Dann können den Notar zunächst Hinweispflichten zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen treffen. In Zweifelsfällen ist dem Notar zu empfehlen, den in Abs. 3 beschriebenen Verfahrensweg einzuschlagen und den Widerruf nicht sofort für unbeachtlich zu erklären.
Unwirksamkeit des Rechtsverhältnisses ist z.B. gegeben bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten, Sittenwidrigkeit, einem Scheingeschäft oder einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften nach § 134 BGB. Auch der Eintritt einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung begründet die Unwirksamkeit. Gleiches dürfte für die behauptete AGB-Widrigkeit einer Auszahlungsvereinbarung gelten. Die schwebende Unwirksamkeit reicht dagegen nicht aus, solange das Rechtsgeschäft noch wirksam werden kann. Da ein anfechtbares Rechtsgeschäft erst nach erfolgter Anfechtung unwirksam wird, muss auch diese im Grundsatz vorgetragen werden; es genügt nicht ein Vortrag der Gründe, die zur Anfechtung berechtigen (vgl. aber Rdn 28).
Eine Rückabwicklung liegt vor, wenn ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht ausgeübt wurde oder sonst gesetzlich die Rücktrittsfolgen eingetreten sind. Auch hier muss nicht nur der Rücktrittsgrund behauptet werden, sondern d...