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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / 3. Prüfungsumfang des Notars

Dr. Anja Mayer
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Rz. 27

Bei Prüfung der Beachtlichkeit eines Widerrufs kann dem Notar keine richterähnliche Entscheidung abverlangt werden. Eine Sach- und Begründetheitsprüfung kann und muss er nicht vornehmen.[59] Zutreffend stellt das Gesetz nur darauf ab, dass der Widerruf auf Aufhebung, Unwirksamkeit oder Rückabwicklung "gegründet" wird. Dies bedeutet, dass der Vortrag, mit dem der Widerruf begründet wird, im Grundsatz schlüssig sein muss.[60] Schlüssig ist ein Vortrag, der – seine sachliche Richtigkeit unterstellt – dazu führt, dass das Rechtsverhältnis tatsächlich aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln ist. Es genügt daher z.B. nicht, wenn sich aufgrund des Vortrags lediglich ein Anfechtungsrecht ergibt. Schlüssigkeit liegt nur dann vor, wenn auch die Erklärung der Anfechtung Teil des Sachvortrags ist. Dabei darf man allerdings nicht die strengen Maßstäbe der zivilprozessualen Schlüssigkeitsprüfung anlegen, denn vom Notar wird erwartet, dass er kurzfristig über den weiteren Verfahrensfortgang entscheidet. Es genügt, wenn der Notar nach einer knappen sachlichen und rechtlichen Analyse des Vortrags des Widerrufenden die Möglichkeit sieht, dass das der Verwahrung zugrunde liegende Rechtsverhältnis tatsächlich aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln ist. Eine treffende Beschreibung gibt der Begriff "Plausibilitätsprüfung".[61] Eine Schlüssigkeitsprüfung nach den gleichen Maßstäben, wie sie vom Zivilrichter vorgenommen wird, braucht der Notar daher nicht zu leisten. Eine Unschlüssigkeit, die bloß auf Lückenhaftigkeit des Sachvortrags beruht, macht den Widerruf nicht unbeachtlich.[62] Unbeachtlich ist der Widerruf dagegen dann, wenn schon die Darstellung des Widerrufenden deutlich macht, dass kein Widerrufsgrund bestehen kann.[63] Noch viel weniger muss der Notar eine Sachprüfung vo...

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