Prof. Dr. Christian Gomille
Rz. 18
Die Unterwerfungserklärung muss als einseitige Prozesshandlung vom Schuldner abgegeben werden. Darauf ist zu achten, wenn bei einem Kaufvertrag Angebot und Annahme in getrennten Urkunden erklärt werden. Enthält die Angebotserklärung des Verkäufers die Unterwerfungserklärung wegen der Kaufpreisschuld, so gibt der Käufer mit der schlichten Annahmeerklärung keine Prozesserklärung ab. Die prozessuale Unterwerfungserklärung des Käufers muss in der Annahmeurkunde des Käufers selbst enthalten sein, ggf. durch eine Verweisung auf die Angebotsurkunde nach § 13c BeurkG. Der Verkäufer kann die Vollstreckungsunterwerfung des Käufers dadurch sicherstellen, dass er die Annahme des Angebots hiervon abhängig macht.
Rz. 19
Fehlt es nach diesen Grundsätzen an einer wirksamen Unterwerfungserklärung des Käufers, kann aber mit der Annahme des Angebots eine schuldrechtliche Unterwerfungsverpflichtung erklärt worden sein. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.3.2005 nicht entgegen, weil es in dieser Entscheidung um die Vollstreckungsunterwerfung gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut ging. Eine dahingehende Verpflichtung konnte aus der Kaufvertragsurkunde nicht entnommen werden. Verneint hat der Senat im Übrigen lediglich die Umdeutung der unwirksamen Unterwerfungserklärung in eine Kausalvereinbarung, weil die Vollstreckungsunterwerfung als Sicherungsmittel ihren Rechtsgrund in sich trage.
Rz. 20
Gibt der Käufer das Vertragsangebot ab und erklärt er in dieser Angebotsurkunde die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung, so liegt eine Unterwerfungserklärung vor. Für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist allerdings grundsätzlich erforderlich, dass nach §§ 726 Abs. 1, 795 ZPO die Annahme des Angebots nachgewiesen wird.
Rz....