Dirk Piegsa
, Dr. Joachim Tebben
Rz. 10
Nach Abs. 1 S. 1 können die Beteiligten auf das Vorlesen eines der Niederschrift beigefügten Schriftstücks verzichten, wenn es ein Bestandsverzeichnis über Sachen, Rechte oder Rechtsverhältnisse enthält. Bestandsverzeichnis ist der Oberbegriff; beispielhaft führt das Gesetz Bilanzen, Inventare und Nachlassverzeichnisse auf. Mit dieser Regelung sollen nach der Begründung des Rechtsausschusses Zahlenwerke und sonstige Aufzählungen von rein tatsächlicher Bedeutung aus der Vorlesungspflicht ausgeklammert werden können, soweit sie sich auf einen real existierenden Bestand beziehen. Derartige Auflistungen selbst bieten inhaltlich kaum Anlass für eine Beratung oder Belehrung durch den Notar. § 14 BeurkG erfasst nur Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte oder Rechtsverhältnisse. Reine Personenverzeichnisse sind daher kein Bestandsverzeichnis im Sinne von § 14 BeurkG. Daraus folgt, dass die Bezeichnung der Urkundsbeteiligten nicht in eine Anlage nach § 14 BeurkG ausgelagert werden kann. Wenn in einer Anlage allerdings Personen in ihrer Eigenschaft als Bezugspunkt von Rechtsverhältnissen aufgelistet werden (z.B. bei Arbeitnehmerlisten oder Kundenlisten), handelt es sich der Sache nach um ein Bestandsverzeichnis über Rechtsverhältnisse.
Rz. 11
Darüber hinaus ist der Begriff des Bestandsverzeichnisses allerdings umstritten. Insbesondere die Ausführungen in der Gesetzesbegründung des Rechtsausschusses haben Anlass für manche Diskussionen gegeben, die nach dem Wortlaut der Norm eigentlich fern liegen.
Rz. 12
Dies betrifft zunächst den Hinweis, der Begriff des Bestandsverzeichnisses knüpfe an die Formulierung in § 260 BGB an.
Eine Auffassung versteht das so, als werde § 260 BGB für Zwecke des § 14 BeurkG zur Legaldefinition des Begriffs "Bestandsverzeichnis" e...