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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 4 Der Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Fall ErbStG)

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
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Ausgewählte Literaturhinweise:

Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427;

Daragan, Das Kaufrechtsvermächtnis im Erbschaftsteuerrecht, DB 2004, 2389;

Steiner, Besteuerung von Vermächtnissen unbestimmten Inhalts; Fallgruppen, zivilrechtliche Einordnung und steuerliche Behandlung, ErbStB 2011, 144; Weinmann in M/W, § 3 Rz. 87 ff.

Ausgewählte Rechtsprechung:

BFH vom 06.06.2001, BStBl II 2001, 605

4.1 Die Bedeutung des Vermächtnisses/Grundaussage/Abgrenzung im ErbStG

 

Rz. 224

Im Unterschied zum Erbanfall (1. Grundtatbestand = Synonym für die Gesamtrechtsnachfolge) liegt beim Vermächtnis eine Einzelzuwendung von Todes wegen vor. Anders als die Auflage (s. § 2192 BGB) begründet das Vermächtnis einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben bzw. gegen die Miterbengemeinschaft (s. § 2147 BGB) auf Übereignung und Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes. Im seltenen Fall kann auch ein (weiterer) Vermächtnisnehmer Schuldner des Herausgabeanspruchs sein (Untervermächtnis, s. § 2186 BGB).

 

Rz. 225

Als Hauptanwendungsformen kann der Erblasser nicht nur Geld- und Rentenvermächtnisse zu Gunsten des Vermächtnisnehmers anordnen. Er kann auch gegenständliche Direktzuwendungen vornehmen, wonach ein bestimmter Nachlassgegenstand aus dem Nachlass an die bedachte Person auszukehren ist (sog. "Stück- oder Sachvermächtnis". Schließlich kann auch ein Gattungsvermächtnis verfügt werden, wonach ein der Gattung nach bestimmter Gegenstand von den Erben herauszugeben ist.

 

Rz. 226

Eher seltener trifft man auf die Verpflichtung der Erben, für den Vermächtnisnehmer einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand zu erwerben, sog. "Verschaffungsvermächtnis".

In der erbschaftsteuerlichen Auswirkung ist das Vermächtnis zweimal zu berücksichtigen:

  • zum einen als Erwerbstatbestand nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 (s. §§ 10ff.) ErbStG und

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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