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Personenbedingte Verdachtskündigung wegen Verfassungsfeindlichkeit

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Gegenstand einer Verdachtskündigung kann auch ein personenbedingter Eignungsmangel sein. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel auch aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen "politischen" Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren.

Wird das Arbeitsverhältnis zwar formal nicht im öffentlichen Dienst durchgeführt, können sich aus der Eigenart des Betriebs aber vergleichbare Anforderungen ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn der Betrieb des Eisenbahnverkehrs durch die Deutsche Bahn zwar privatrechtlich organisiert wird, der Sache nach gemäß Art. 87e GG aber eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt.

Mit den bei der Deutschen Bahn bestehenden besonderen Sicherheitsinteressen ist es nicht zu vereinbaren, wenn ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, bei dem zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der dringende Verdacht bestand, dass er sich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. einer Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund strafbar (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 sowie §§ 83 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) gemacht haben könnte.

(amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war als Kundenbetreuerin im Nahverkehr bei einem Unternehmen der Deutsche Bahn tätig, welches vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten insbesondere Fahrkartenkontrollen, Kundenberatung, Erste-Hilfe-Leistungen, Gefahrenmeldun...

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