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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 4a Kürzu ... / 5 Kürzungsumfang

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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Rz. 30

Kürzungsvereinbarungen müssen die in § 4a Satz 2 EFZG geregelten Grenzen einhalten.

 
Wichtig

Halten sich Kürzungsvereinbarungen nicht an die Höchstgrenze des § 4a Satz 2 EFZG sind sie nichtig (§ 134 BGB). Sie werden daher nicht auf das nach § 4a Satz 2 EFZG zulässige Maß reduziert, vielmehr sind sie insgesamt nicht anwendbar. Die Sondervergütung ist daher ungekürzt auszuzahlen. Nichts anderes gilt, wenn die Kürzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB enthalten ist. Sie sind nach § 307 Abs. 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. § 4a EFZG ist auch nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB ergänzend heranzuziehen. Denn § 4a EFZG enthält noch nicht die Berechtigung zur Kürzung, sondern verlangt gerade eine entsprechende Vereinbarung.[1]

Danach darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts in diesem Sinne darf die Sondervergütung nicht berücksichtigt werden.[2] Denn maßgeblich ist allein das Entgelt, das für die Berechnung der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 EFZG zugrunde zu legen ist.[3] § 4 Abs. 1 EFZG erfasst Sondervergütungen i. S. d. § 4a EFZG jedoch nicht, sondern nur arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter.[4]

Zwei weitere Argumente sprechen für dieses Ergebnis: Als Arbeitsentgelt i.S.d. § 4a Satz 2 EFZG kann immer nur zurückliegendes Entgelt gemeint sein, ansonsten könnte es als Berechnungsgrundlage nicht zur Verfügung stehen. Die zu kürzende Sondervergütung wird aber erst noch ausbezahlt. Zudem würde die Sondervergütung zum Bestandteil einer Berechnung gemacht, aus der sich das zulässige Maß ihrer Kürzung erst ergeben soll.[5]

Insbesondere bei Ar...

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