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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 4 Höhe d ... / 6.2 Einzelvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen (Abs. 4 Satz 2)

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 139

Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall vereinbart werden.[1] Voraussetzung ist danach zunächst, dass die an einer Anwendung der ungünstigeren Tarifregelungen Interessierten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) vom sachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrags erfasst werden und die unmittelbare Anwendung des Tarifvertrags lediglich deshalb nicht erfolgt, weil Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber nicht tarifgebunden sind bzw. der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde.[2] Im Ergebnis ersetzt also die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG lediglich die fehlende Tarifbindung.[3]

 

Rz. 140

Damit wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, alle Arbeitnehmer des Betriebs – also auch die nicht tarifgebundenen – im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gleich zu behandeln.[4]

 
Hinweis

Nicht möglich ist die Übernahme einer verschlechternden Tarifregelung aus einer anderen Branche, weil die maßgebenden tariflichen Vorschriften nur in ihrem Geltungsbereich eine sachgerechte Regelung der Arbeitsbedingungen enthalten.[5]

 

Rz. 141

Eine Übernahme nur der von § 4 Abs. 1, 1a oder 3 EFZG abweichenden Regelungen des Tarifvertrags ist nicht zulässig. Vielmehr muss die gesamte tarifliche Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall übernommen werden.[6] Nur so ist sichergestellt, dass nicht nur die für den Arbeitnehmer ungünstigen Regelungen des Tarifvertrags zur Anwendung kommen, sondern die gesamte ausgewogene Regelung der Tarifvertragsparteien.

Werden nur einzelne entgeltfortzahlungsrechtliche Regelungen des Tarifvertrags übernomm...

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