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Nachehelicher Unterhalt: Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Ehefrau machte im Ehescheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend. Die Parteien lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Zentrale Frage dieser Entscheidung war, welche Besonderheiten sich hieraus für den Unterhaltsanspruch ergeben.

 

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Die Parteien hatten im August 1992 geheiratet.

Die Antragsgegnerin war gelernte Verkäuferin und als solche 24 Stunden tätig. Die beiden im Januar 1996 und Februar 2000 geborenen Kinder der Parteien lebten bei ihr. Die Parteien hatten in der Ehe Gütergemeinschaft vereinbart. Eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft war noch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin trug für das von ihr bewohnte Eigenheim anfallende Hauslasten und verbrauchsunabhängige Nebenkosten i.H.v. monatlich 840,74 EUR. Der Hausrat war noch nicht geteilt.

Der Antragsteller zahlte monatlichen Kindesunterhalt von 307,00 EUR und 232,00 EUR. Auf zwei nach der Trennung aufgenommene Kredite zur Neuanschaffung von Möbeln zahlte er monatlich insgesamt 248,22 EUR.

Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren beantragt, den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 800,00 EUR zu verurteilen.

Erstinstanzlich wurde der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von monatlich 530,00 EUR verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG bejahte einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB i.H.v. 140,00 EUR monatlich. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB stehe ihr nicht mehr zu. Die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine persönliche Betreuung der Kinder durch sie selbst unter Berücksichtigung der per...

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