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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 13.07.2009 - 13 UF 52/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 1415, 1573, 1578b

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen 11 F 131/07 S, UE)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 2.4.2009 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. III. des Tenors) geändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 195 EUR, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 5. Werktag jeden Monats, zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 65 %, der Antragsteller zu 35 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes in Anspruch. Die Parteien haben am 7.8.1992 geheiratet, sind seit dem 9.6.2009 rechtskräftig geschieden.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Verkäuferin und seit November 2008 in ... mit 24 Stunden in der Woche als kaufmännische Angestellte in einem ... Sie arbeitet nach Absprache mit einer in Vollzeit tätigen Kollegin an 2 Nachmittagen pro Woche, teilweise auch samstagvormittags.

Die beiden am 6.1.1996 und 9.2.2000 geborenen Kinder der Parteien leben mit der Antragsgegnerin in dem den Parteien gemeinsam gehörenden Eigenheim. Das ältere Kind ... besucht die 10,42 km vom Wohnort entfernte Realschule. in ... Unter Nutzung der bestehenden Busverbindungen ist sie von 7:20 bis 14:00 Uhr außer Haus. Von einer täglich bis 14.45 Uhr ...

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