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Moench/Weinmann, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb / 5.3 Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen (Abs. 5 Nr. 2)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 62

Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen, die Letztgenannten hatten nur in Erbfällen bis 1.4.1998 Bedeutung, entstehen aus Anlass des Erbfalls[1] und sind als Erbfallschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig. Bei Pflichtteilsansprüchen (und früheren Erbersatzansprüchen) setzt dies zusätzlich voraus, dass die Ansprüche von den Berechtigten geltend gemacht werden. Diese Regelung kann zwar die endgültige Veranlagung der Erbschaftsteuer verzögern, ist aber darin begründet, dass die Ansprüche zuvor keine wirtschaftliche Belastung des Erben darstellen und die Steuerminderung beim Erben mit der Entstehung der Steuer bei den Anspruchsberechtigten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG korrespondieren soll.

 

Rz. 63

Eine Vermächtnislast kann der Erbe oder im Fall des Untervermächtnisses der Vermächtnisnehmer auf den Zeitpunkt des Erbfalls abziehen, unabhängig davon, wann der Vermächtnisnehmer Erfüllung verlangt. Sie ist ebenso zu bewerten wie der beim Vermächtnisnehmer anfallende Anspruch (vgl. Rz. 64a). Der BFH sieht den Abzug der Last aus einem Vorausvermächtnis eingeschränkt.[2] Der Vorausvermächtnisnehmer habe wegen seiner Erbenstellung den vermachten Gegenstand bereits aufgrund seiner dinglichen Mitberechtigung im Umfang seines Erbteils erworben. Das Vorausvermächtnis beziehe sich nur auf den übrigen Teil des vermachten Gegenstands. Daraus folge, dass die aus dem Vorausvermächtnis herrührende Herausgabeverpflichtung nur bei den übrigen Erben als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden könne. Der Vorausvermächtnisnehmer sei durch das Vermächtnis selbst nicht beschwert. Die Verwaltung folgt dieser Auffassung nicht.[3] Sie sieht die Regelung in § 2150 BGB als vorrangig an, wonach das einem...

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