Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 260
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Herstellung lässt sich von der Anschaffung systematisch leicht abgrenzen: Anschaffung ist ein Vorgang zum Erwerb bestehender WG, Herstellung einer zur Neuschaffung eines so bislang noch nicht vorhandenen WG (s A/D/S, § 255 HGB Rz 127, 6. Aufl; BFH BStBl II 1988, 1009/1010; s Rn 153). Diese Neuschaffung kann auch in Form einer Erweiterung (s Rn 277 ff) oder einer wesentlichen Verbesserung (s Rn 571–573) bestehen. Die Anschaffung setzt also notwendig eine zeitlich vorhergehende Herstellung voraus. Anschaffen kann man nur etwas bereits Vorhandenes (vgl BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 700.
Anschaffungs- und Herstellungsvorgang sind zumindest bei der industriellen Produktion und im Bereich des Handwerks fast zwingend miteinander verwoben (BFH BStBl II 1983, 559). Eine eigentliche Urproduktion (reine Herstellung) ist heute praktisch nicht mehr denkbar, jede Schaffung von Erzeugnissen (Herstellung) bedarf notwendig des Bezuges von Vorleistungen in Form von Material, aber auch von Subunternehmerleistungen; Letztere werden dann für den Produktionsprozess (Herstellung) angeschafft. Am ehesten bei Beratungs-Dienstleistungen kommen reine Herstellungsprozesse zur Durchführung, zumindest können die zugehörigen Anschaffungsvorgänge – Reisekosten, Telekommunikation uÄ – von der Größenordnung her als geringfügig eingestuft werden.
Rn. 261
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der Unterscheidung von Anschaffung und Herstellung kommt materielle Bedeutung insb im Bereich der immateriellen WG des AV zu: Sie sind nur im Falle der Anschaffung, nicht aber der Herstellung aktivierbar (s §§ 4,5 Rn 642 ff und 680 ff (Briesemeister)). Abgrenzungsprobleme bestehen dabei in der Praxis insb bei der Entwicklung von Softwarepaketen (s §§ 4,5 Rn 685 (Hoffmann); bei kundenspezifi...