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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 40a ... / A. Rechtsentwicklung

Daniel Faltermann
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Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Vorschrift hebt seit 1975 im Wesentlichen in Gesetzesrang, was vorher auf der Grundlage des § 42a Abs 2 Nr 3 EStG 1974 in Abschn 52c LStR geregelt war. In den Folgejahren erfuhr dieser Paragraf eine Reihe von Änderungen.

Mit dem des JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) wurde der Pauschsteuersatz für geringfügig Beschäftigte auf 20 % angehoben. Des Weiteren ist eine Pauschalierung für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte oder landwirtschaftliche Aushilfskräfte unzulässig, wenn der ArbN für eine andere Beschäftigung von demselben ArbG Arbeitslohn bezieht, bei dem die LSt nach den LSt-Tabellen ermittelt wird.

Mit dem JStG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) wurde der Pauschalsteuersatz für Aushilfskräfte in der LuF von 3 % auf 5 % heraufgesetzt.

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 388) ist in Abs 2 und 4 der Verweis auf das Sozialgesetzbuch gestrichen worden. Ab 1999 galt für die Fälle der Pauschalierung eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM für das gesamte Bundesgebiet.

Durch das StEuglG vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden die DM-Werte durch Euro-Werte ersetzt.

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4621) wurden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen umfassend neu geregelt. Die neuen Regelungen galten ab 01.04.2003, § 52 Abs 52b EStG.

Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) und EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) wurden ohne sachliche Änderung Zitate und Bezeichnungen angepasst.

Durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, ...

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