Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 13
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zuwendungsempfänger sind, in Abgrenzung zu § 37b Abs 2 EStG, Dritte, also nicht die eigenen ArbN des Zuwendenden.
Da mit der Pauschalbesteuerung kein neuer Besteuerungstatbestand begründet wird, sind nur solche Zuwendungen pauschal zu besteuern, die beim Empfänger zu einer StPfl führen (BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 389 und BFH vom 13.05.2020, VI R 13/18; auch s Rn 19 und s Rn 77 zum Nachweis). Beim Empfänger muss somit entweder eine inländische BE oder im Inland stpfl Arbeitslohn vorliegen – die FinVerw (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 13) hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und beschränkt die Pauschalierung auf Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu den steuerbaren und stpfl Einkünften gehören. So stellt zB bei Stadion-VIP-Eintrittskarten für Bundesligaspiele der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangte Vorteil bei den betreffenden ArbN Arbeitslohn und bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw deren ArbN stpfl Einnahmen iRd für sie jeweils maßgeblichen Einkunftsart (§§ 15, 19 EStG) dar (FG Bre vom 21.09.2017, DStRE 2018, 1242). Auch Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und stpfl Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs 1 EStG (BMF vom 28.06.2018, BStBl I 2018, 814; auch s Rn 6a und 27). Beim BFH anhängig (VI R 10/21) ist ein Urteil des FG BA-Wü vom 19.04.2021, (EFG 2021, 1505 mit Anm Kanzler, FR 2021, 1191 und Seibert, WuB 2022, 47) zur Frage, ob Sachzuwendungen an Privatkunden eines Kreditinstituts in Form eines Golfturniers und einer Weinprobe nach § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG behand...