Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 74
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 37b EStG enthält keine gesonderten Aufzeichnungspflichten, es gelten die allg Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs 7 EStG weiter, so dass für die Abgrenzung der Grenze von TEUR 10 pro Zuwendung und der Abzugsfähigkeit von Geschenken die Beträge einzeln und getrennt von den sonstigen BA aufzuzeichnen sind. Zur zeitnahen Aufzeichnung von Geschenken s BFH vom 11.03.1988, BFH/NV 1989, 22, wonach eine Aufzeichnung erst im Zuge der JA-Aufstellung nicht zeitnah ist.
Eine gesonderte Aufzeichnungspflicht für die nach § 37b EStG versteuerten Aufwendungen besteht nicht. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die Höchstbeträge nicht überschritten wurden (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 32). Die pauschal versteuerten Zuwendungen müssen im Lohnkonto nicht gesondert aufgezeichnet werden.
Rn. 75
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Pauschalierung der ESt ist auch möglich, wenn das Abzugsverbot des § 160 AO mangels Benennung des Empfängers greift. Dies ist in den Fällen wichtig, in denen der StPfl ein Interesse an der Nichtbenennung des Begünstigten hat und sicherstellen möchte, dass dieser durch die Versteuerung keine steuerlichen Nachteile erleidet. Die pauschale ESt selber ist auch in Fällen des § 160 AO grds abzugsfähig; etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um ein Geschenk handelt und soweit hierfür ein Abzugsverbot besteht (kritisch hierzu s Rn 66–68). Diese Auffassung wird gestützt durch BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 34, wonach im Falle mehrerer Zuwendungen, bei denen § 160 AO zum Abzugsverbot der Aufwendungen führt, die Summe dieser Aufwendungen den Höchstbeträgen gegenüber zu stellen sind.
Problematisch bleibt der Nachweis der Ei...