Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 26
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Weiter fordert § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, dass die (betrieblich veranlassten) Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des StPfl erbracht werden. Der Tatbestand erfasst insoweit nicht sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen StPfl und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind (BFH vom 12.12.2013, BStBl II 2015, 490). Dass die Zuwendung des StPfl zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger (beispielweise eines Kunden des StPfl) hinzutritt, reicht deshalb nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen dem Zuwendenden (StPfl) und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, dh freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt (BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 389; OFD Ffm vom 23.01.2018, S 2297b A-1-St 222).
Fehlt ein solches Grundgeschäft wie zB bei einer Vertragsanbahnung, so entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit (BFH vom 12.12.2013, VI R 47/12, BStBl II 2015, 490).
Im Fall des BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 389 war diese Voraussetzung nicht gegeben, da die dortige Klägerin die Verkaufsprämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt hatte; sie waren nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihr und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellten die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar. Auch gegenüber den selbstständigen Betriebsinhabern wurden die Prämien nicht "zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung od...