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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / b) Leistungen aufgrund von nicht begünstigten Beiträgen, § 22 Nr 5 S 2 EStG

Dr. Martin Mues
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Rn. 660

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

§ 22 Nr 5 S 2 EStG regelt eine wichtige Ausnahme zur vollen nachgelagerten Besteuerung gem § 22 Nr 5 S 1 EStG. Soweit nämlich die Leistungen auf Beitragsleistungen beruhen, die nicht steuerlich gefördert wurden, wäre eine volle nachgelagerte Besteuerung aufgrund der bestehenden Vorbelastung der Beiträge nicht gerechtfertigt. Daher sind Leistungen aus solchen (vorbelasteten) Beiträgen nur insoweit nachgelagert zu besteuern, soweit sie nicht als (Eigen-)Kapitalrückzahlung zu qualifizieren sind. Für diese nachgelagert zu versteuernden Leistungen richtet sich dann eine beschränkte Besteuerung nach Maßgabe der § 22 Nr 5 S 2 Buchst a–c EStG (s Rn 662 ff).

In § 22 Nr 5 S 2 EStG werden im ersten Teil des Satzes zunächst – abschließend – diejenigen Beträge aufgezählt, die steuerbefreit sind, einem Sonderausgabenabzug unterliegen oder eine Zulagengewährung beinhalten und die deshalb voll nachversteuert werden. Alle anderen Beiträge werden dann nach S 2 Buchst a–c beschränkt besteuert.

 

Rn. 661

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Der nachgelagerten, beschränkten Besteuerung des § 22 Nr 5 S 2 EStG unterfallen danach die Leistungen, die nicht auf Beiträgen beruhen,

  • auf die § 3 Nr 63 EStG (s § 3 Rn 2640 ff (Stickan)),
  • § 3 Nr 63a EStG (s § 3 Rn 2670 f (Stickan)),
  • § 10a EStG (s Erläut zu § 10a (Mühlenharz)) oder
  • die Zulagenregelung nach dem XI. Abschn des EStG (s Erläut zu §§ 79ff (Mühlenharz)) bzw
  • der Förderungsbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung (XII. Abschnitt des EStG, s § 100 (Stickan)) angewendet wurden,
  • nicht auf Zulagen iSd Abschn XI,
  • nicht auf Zahlungen iSd § 92a Abs 2 S 4 Nr 1 EStG (s § 92a Rn 120 ff (Mühlenharz)) und des § 92a Abs 3 S 9 Nr 2 EStG (s § 92a Rn 111 ff (Mühlenharz)),
  • nicht auf steuerfreie Zulagen nach § 3 Nr 66 EStG (s § 3 Rn 2700 ff (S...

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