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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / a) Begriff der Rente/Leibrente

Dr. Martin Mues
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Rn. 57

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Der Begriff der Renten ist weder im Zivil- noch im Steuerrecht definiert. In Anlehnung an die zivilrechtliche Rspr des RG und des BGH hatte die steuerrechtliche Rspr früher eine Leibrente (vgl § 759 BGB) als "ein einheitliches nutzbares Recht (Rentenstammrecht), das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist, und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen" verstanden (BFH BStBl II 1980, 501; BFH BStBl II 1974, 103; BFH BStBl II 1962, 304). Die Annahme eines Rentenstammrechts wurde für erforderlich gehalten, weil dies der in § 22 Nr 1 S 3 EStG aF vorgenommenen Unterscheidung zwischen Kapital- und Ertragsanteil entspreche.

 

Rn. 58

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Der GrS des BFH hat im Beschluss v 15.07.1991 (BFH BStBl II 1992, 78) die Annahme eines Rentenstammrechts für steuerliche Zwecke unter Hinweis darauf, dass § 22 Nr 1 S 3 EStG aF auch Sozialversicherungsrenten erfasse, für die ein Rentenstammrecht nicht in Betracht komme (BFH BStBl II 1989, 551), für fraglich gehalten. Entscheidend sei allein, dass eine Leibrente eine von der Lebenszeit einer Bezugsperson abhängige zeitlich gestreckte Vermögensumschichtung darstelle und § 22 Nr 1 S 3 aF lediglich die Aufgabe zukomme, den von der Lebensdauer der betreffenden Person abhängigen und in den Renten enthaltenen Ertragsanteil abzusondern und steuerlich zu erfassen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, am bürgerlich-rechtlichen Leibrentenbegriff und damit am Begriff des Rentenstammrechts festzuhalten. Der Begriff der Leibrente ist demnach ein spezifisch steuerrechtlicher, der ein Stammrecht nicht voraussetzt (ebenso Schüler-Täsch in H/H/R, § 22 EStG Rz 142 (11/2021); Lindberg in Frotscher...

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