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Frotscher/Geurts, EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte / 2.3.1 Private Leibrenten

Dr. Constanze Wetzel
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Rz. 20

Private Leibrenten sind z. B. Versorgungsleistungen (Rz. 55ff.), die anlässlich der Übergabe von Vermögen vereinbart werden, oder Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden. Demgegenüber werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmte private Rentenversicherungen (Rz. 151ff.) ab Vz 2005 gesondert besteuert.

 

Rz. 21

Das EStG enthält keinen Begriff der Leibrente. Er ist ein vom bürgerlichen Recht (§§ 759ff. BGB) abweichender steuerlicher Begriff. Er setzt gleich bleibende Bezüge in Geld, Sachleistungen wie freie Kost und Logis, Strom, Wasser, Heizung[1], Kleidung, Zahlung der Krankenversicherung, von Steuern und anderen Aufwendungen, Grabpflegekosten[2] oder eine Wohnungsinstandhaltung[3] voraus, die für die Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden.[4] Schriftform nach § 761 BGB oder notarielle Beurkundung im Falle einer Schenkung (§ 518 BGB), sind für die Wirksamkeit der Leibrente steuerrechtlich nicht erforderlich.[5]

Der Große Senat[6] hat ausgeführt, das Ziel der Trennung des Ertragsanteils von der Vermögensumschichtung könne durch Anknüpfung an den bürgerlich-rechtlichen Leibrentenbegriff nicht erreicht werden. Bereits die Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die (bis Vz 2004) Ertragsanteilsbesteuerung lasse es fraglich erscheinen, ob das Gesetz auf einen bürgerlich-rechtlichen Leibrentenbegriff und damit auf ein Rentenstammrecht verweise. Die vom ESt-Recht verlangte Trennung der Vermögensumschichtung vom Rentenertrag sei in allen Fällen zu beachten, in denen gleichmäßige Leistungen von der Lebensdauer abhängen und dadurch ein vom Zinsfuß und von der Lebensdauer beeinflusster Ertrag bzw. Zinsaufwand zu erfassen sei. Der bisherigen Rspr. sei insoweit zu folgen, als der steuerrechtliche Begriff der...

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