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Frotscher/Geurts, EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte / 2.4.1 Allgemeines

Dr. Constanze Wetzel
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Rz. 55

Die Übertragung existenzsichernden Vermögens war bis zum 31.12.2007 gesetzlich nicht geregelt, sondern beruhte überwiegend auf Richterrecht, das von der Finanzverwaltung in mehreren Anwendungsschreiben gebilligt worden ist.

Für Übergabeverträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen worden sind, gelten die bisherigen Rechtsgrundsätze in Rz. 55 – 97 weiter.[1] Ausgenommen sind aber solche Altverträge, bei denen das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen (z. B. ersparte Zinsen) mit Ausnahme des Nutzungsvorteils (ersparte Miete) eines, zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks zu den Erträgen gerechnet werden (§ 52 Abs. 23f EStG).

 

Rz. 55a

Die Übertragung eines selbst genutzten Einfamilienhauses (Rz. 61, 63) ist daher ab 1.1.2008 nicht mehr begünstigt, sofern sich die Erträge aus ersparten Zinsen ergeben, selbst wenn der Vertrag vor diesem Stichtag abgeschlossen worden ist. Ein Verstoß gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, da die Finanzverwaltung diese Auffassung bereits seit 2004 entgegen der Auffassung des Großen Senats[2] vertreten hat und eine gesetzliche Regelung erstmals eingeführt wird, sodass keine verfassungswidrige Rückwirkung vorliegen kann.[3]

 

Rz. 55b

Die folgenden Ausführungen gelten somit nur noch für Verträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sind. Sie sind natürlich angesichts einer möglichen langen Vertragsdauer bei nachträglichen Änderungen von Bedeutung, z. B. bei Änderungen der Versorgungsleistungen oder Umschichtungen des übergebenen Vermögens.

 

Rz. 55c

Die Rspr. hat seit jeher die Übertragung existenzsichernden Vermögens in der Familie gegen wiederkehrende Leistungen nicht als entgeltlichen Vorgang angesehen, sondern die Zahlungen spezialgesetzlich ...

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