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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / 1. Grundsätzliches zur Rentenbesteuerung

Dr. Martin Mues
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Rn. 56

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Das EStG unterscheidet in § 22 Nr 1 EStG zwischen wiederkehrenden Bezügen allg Art und Leibrenten (wiederkehrende Bezüge besonderer Art).

  • Die wiederkehrenden Bezüge allg Art oder sonstigen wiederkehrenden Bezüge (zB dauernde Lasten) werden gem § 22 Nr 1 S 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen.
  • Für Leibrenten dagegen sind in § 22 Nr 1 S 3 EStG günstigere Besteuerungsregeln vorgesehen.

Aufgrund der Neuregelung durch das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) ist ab dem Jahr 2005 hinsichtlich der Leibrenten iSd § 22 Nr 1 S 3 EStG weiterhin zu unterscheiden zwischen

  • Leibrenten, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (Altersvorsorgeleibrenten entsprechend der sog Basisversorgung) erbracht werden, und
  • den sonstigen privaten Leibrenten (zB Veräußerungsleibrenten).

Sonstige private Leibrenten unterliegen gem § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG nach wie vor der Ertragsanteilsbesteuerung. Hinsichtlich der Besteuerung der Altersvorsorgeleibrenten iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG wurde dagegen ein Systemwechsel hin zur nachgelagerten Besteuerung mit dem Ziel einer Vollbesteuerung am Ende des Übergangszeitraums (2058) vorgenommen (s Rn 91 ff).

Zudem werden nach § 22 Nr 1 S 2 Buchst b EStG Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst b EStG der Besteuerung unterworfen (s Rn 218 ff).

Schließlich hat der Gesetzgeber noch mit § 22 Nr 1 S 3 Buchst c EStG im Zuge des JStG 2022 – wenig systematisch – die Besteuerung der Energiepreispauschale in § 22 Nr 1 S 3 EStG als neuer Buchst c aufgenommen (s Rn 222).

a) Begriff der Rente/Leibrente

 

Rn. 57

Stand: EL 181 – ET: 06/20...

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