Rn. 218
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen gem § 22 Nr 1 S 3 Buchst b EStG, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden, zählen ebenfalls zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG. Diese Vorschrift dient der Verdeutlichung des § 22 Nr 1 S 1 EStG. Eine inhaltliche Abgrenzung erscheint nicht möglich, da der Begriff der Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG Zuschüsse und Vorteile zum Teil mit erfasst.
Hängen Zuschüsse und sonstige Vorteile mit einer anderen Einkunftsart zusammen, sind sie dieser zuzurechnen (Subsidiaritätsprinzip gem § 22 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG iVm dem Einleitungssatz des § 22 Nr 1 S 3 EStG).
Unter Zuschüssen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden, sind Zahlungen in Geld oder Geldeswert zur Bestreitung eines wiederkehrenden Bedarfs zu verstehen, zB für den Lebensunterhalt, zur Bestreitung von Mietaufwendungen oder von Krankheitskosten. IdR werden sie unentgeltlich gewährt. Der Begriff "sonstige Vorteile" (zB hinsichtlich regelmäßiger Transportleistungen) ergänzt die Begriffe der Sachbezüge oder sonstigen geldwerten Zuwendungen, die bereits unter die wiederkehrenden Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG fallen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber den Besteuerungstatbestand der Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen weit fassen wollte.
Eine Mindestdauer der Gewährung ist für die Annahme eines Zuschusses nicht erforderlich. Aus dem Merkmal "wiederkehrend" lässt sich allerdings entnehmen, dass ein einmaliger Zuschuss nicht unter die Vorschrift fällt. Der StPfl muss vielmehr mehrere Zuwendungen erhalten, und zwar solche, die auf einem einheitlichen Entschluss des Gebers beruhen und nicht auf jeweils neu gefassten Entschlüssen (BFH BStBl III 1960, 65; vgl BFH BStBl II 1972, 170). Regelmäßig vereinnah...