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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 2 U ... / 2. Funktion

Dr. Peter Handzik
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a) Ausscheiden nicht einkommensrelevanter Vermögenszugänge

aa) Abschichtungsfunktion des Einkünftekatalogs

 

Rn. 53

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Einkünftekatalog soll abgrenzen zwischen:

 
Einkommenssphäre Vermögenssphäre
steuerlich relevant steuerlich nicht relevant
 

Rn. 53a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Einkünftekatalog ist abschließend. Trotz der Bezeichnung der siebten Einkunftsart als "sonstige Einkünfte" (§ 2 Abs 1 Nr 7 EStG) bildet sie keinen (allgemeinen) Auffangtatbestand. Zur Subsidiarität innerhalb des § 22 EStG s § 22 Rn 3f (Mues).

ab) Begriffliche Abschichtung nicht steuerbarer Vermögenszuflüsse

 

Rn. 54

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nicht steuerbare Vermögenszuflüsse werden nicht"Einkünfte" genannt. Daher kann das EStG von der "Summe der Einkünfte" oder von dem "Gesamtbetrag der Einkünfte" sprechen, womit die Summe oder der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten gemeint ist. Die Praxis versteht allerdings den Begriff der Einkünfte nicht immer in diesem engen, auf die Zugänge innerhalb der Einkunftsarten begrenzten Sinn. Nur so ist es zu erklären, dass zB der BFH von "nicht einkommensteuerbaren Einkünften" spricht (GrS BFH BStBl II 1984, 751; s auch BFH BStBl II 1985, 399: "nicht steuerbare Einkünfte aus Liebhaberei"). Im Text des EStG ist gelegentlich von "stpfl Einkünften" die Rede (zB § 1 Abs 2 S 1 EStG). Damit sind steuerbare (= innerhalb der Einkunftsarten zufließende) Bezüge gemeint, die das Gesetz nicht besonders steuerfrei stellt.

ac) Steuerkonkurrenz als Abschichtungskriterium

 

Rn. 55

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beim Abschichten steuerlich relevanter von nicht relevanten Bezügen ist auch die Steuerkonkurrenz ein wichtiges Kriterium. Vorgänge, die bereits durch andere Steuern erfasst werden, sollen nicht noch zusätzlich der ESt unterliegen (zB Schenkungen/Erwerbe von Todes wegen).

ad) Grds kein Korrespondenzprinzip

 

Rn. 56

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das EStG kennt keinen Grundsatz, wonach sachlich und/oder zeitlich korrespondierend zu besteuern ist. Lediglich ausnahmsweise gilt das Korrespondenzpri...

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