Rn. 540
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 1–7 EStG schränkt den Abzug an sich betrieblich veranlasster Aufwendungen, die auch die private Lebenssphäre des StPfl berühren können, oder die anderer Personen ein. Die Abzugsbeschränkung kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht bereits um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG handelt (vgl § 4 Abs 5 S 3 EStG; R 4.10 Abs 1 EStR 2012).
Selbst ein beschränkter Abzug derartiger Aufwendungen kann dann scheitern, wenn den für die in § 4 Abs 7 EStG genannten Fallgruppen, insb also für Geschenke, Bewirtung, für ein häusliches Arbeitszimmer, gesetzlich festgelegten Aufzeichnungspflichten nicht Genüge getan worden ist.
Rn. 541
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Geschenke aus beruflichen Gründen eines selbstständig Tätigen an seine ArbN stellen grds BA dar (vgl § 4 Abs 5 Nr 1 EStG). Betrieblich veranlasste Geschenke an andere Personen, wie Geschäftsfreunde, dürfen nach § 4 Abs 5 S 1 EStG den Gewinn nicht mindern, es sei denn, es handelt sich um Werbegeschenke, deren Wert im jeweiligen Wj den Betrag von EUR 50 (bis 31.12.2023 EUR 35) nicht übersteigt; anderenfalls entfällt der Abzug in vollem Umfange (BFH BStBl II 1985, 286; BFH/NV 1987, 231).
Rn. 542
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Bewirtungsaufwendungen können auch bei einem Freiberufler ausschließlich nach Maßgabe des § 4 Abs 5 Nr 2 EStG als BA berücksichtigt werden. Kosten für Speisen und Getränke anlässlich einer Einweihungsfeier sind als Bewirtungskosten abziehbar (FG München 1 K 1285/98, DStRE 2000, 452 rkr). Kosten für Empfänge mit Unterhaltung für mehrere hundert ausschließlich männliche Gäste eines RA ("Kanzlei-Herrenabend") sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG nur dann nicht abziehbar, wenn sich aus Art und Weise sowie Durchführung...