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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15a ... / b) Zugleich Entstehung eines verrechenbaren Verlustes

Dr. Horst Bitz
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Rn. 39

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Die Gewinnzurechnung gem § 15a Abs 3 S 1 EStG steht sogleich wieder zur Verrechnung mit Gewinnen desselben oder späterer Wj aus der Beteiligung zur Verfügung (§ 15a Abs 3 S 4 EStG). Soweit eine Gewinnverrechnung im gleichen Wj nicht möglich ist, wird die fiktive Gewinnzurechnung als zugleich verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs 4 EStG gesondert festgestellt (= Umwandlung in Vorjahren ausgleichs-/abzugsfähiger Verluste in verrechenbare Verluste). Die Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs 3 EStG stellen eine Berechnungsgrundlage für den verrechenbaren Verlust dar (s Rn 42), sie sind gem § 179 Abs 2 S 2, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO gesondert und einheitlich festzustellen.

Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs 3 S 1 EStG gehört zwar nicht zu den Einkünften aus der Mitunternehmerschaft, er ist jedoch eine damit in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlage und als solche im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung und nicht im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts gesondert festzustellen. Insoweit ist der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 S 1 AO für die Feststellung des verrechenbaren Verlusts gem § 15a Abs 4 S 1 EStG: BFH v 20.11.2014, BStBl II 2015, 532 Rz 22.

 

Beispiel:

 
Jahr/Geschäftsvorfall   ausgleichsfähiger Verlust Einlageminderung verrechenbarer Verlust
  TEUR TEUR TEUR TEUR
Einlage Jahr 01 100      
31.12.01 100      
Verlust Jahr 02 ./. 150 ./. 100   ./. 50
Stand 31.12.02 ./. 50      
Entnahme Jahr 03 ./. 901   10 ./. 10
Gewinn Jahr 03 801      
Stand 31.12.03 ./. 60 ./. 100 10 ./. 60

1 Saldierung gem BFH v 14.12.1995, BStBl II 1996, 226 zu III.5.a.

Insgesamt ergibt sich damit – einschließlich des auf Nachfolgejahre vortragsfähigen ...

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