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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15a ... / VII. § 15a Abs 4 EStG: Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes

Dr. Horst Bitz
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Schrifttum:

Hennig, Feststellungsverfahren gem § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO im Zusammenhang mit § 15a EStG, DStZ 1985, 171;

Mihm, Gesonderte Feststellung gem § 15a Abs 4 EStG, NWB F 2, 4357;

Förg, Feststellung von Gewinnen und Verlusten insb in den Fällen des § 15a Abs 1–3 EStG bei KG, FR 1994, 181.

 

Rn. 42

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Gegenstand der aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlichen gesonderten Feststellung gem § 15a Abs 4 EStG ist der "verrechenbare Verlust". Dieser errechnet sich nach Abs 4 S 1 iVm Abs 4 S 2 wie folgt (BFH v 26.01.1995, BStBl II 1995, 467/69):

 
  EUR
Gesondert festgestellter "verrechenbarer Verlust" des Vorjahres  
plus nicht ausgleichs-/abzugsfähiger Verlustanteil des lfd Jahres gem § 15a Abs 1 EStG +
plus Gewinnzurechnung gem § 15a Abs 3 EStG wegen Einlage-/Haftungsminderung +
abzüglich davon gem § 15a Abs 2, 3 S 4 EStG gegen Gewinn des lfd Jahres verrechnet (zB Veräußerungsgewinn) ./.
= verrechenbarer Verlust des abgelaufenen Jahres ...

Der nur verrechenbare Verlust gehört nicht mehr zum Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschafter nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, in dem über die Verlustzurechnung entschieden wird, sondern ist Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs 4 EStG (BFH v 20.11.2014, BStBl II 2015, 532; BFH v 23.02.1999, BStBl II 1999, 592; BFH v 03.02.2010, BStBl II 2010, 942 Rz 9 mwN; BFH v 11.05.1995, BFH/NV 1995, 68 zu I.4. der Begründung), die auch gesondert anfechtbar ist (wegen des Hinzurechnungsbetrags nach § 15a Abs 3 EStG s Rn 39).

Auch dann, wenn die Bescheide gem § 15a Abs 4 S 5 EStG formell miteinander verbunden werden, sind Streitfragen zur Höhe der festzustellenden verrechenbaren Verluste durch Anfechtung des Bescheids iSv § 15a Abs 4 EStG zu klären: FG Münste...

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