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FG Münster Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung eines Veräußerungsgewinns auf Grund der Auflösung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG einerseits und die Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte, die unabhängig voneinander angefochten werden können, auch wenn die Bescheide formell miteinander verbunden werden können.

2. Wenn ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet, gilt der Betrag, den er nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn.

3. Der Veräußerungsgewinn in Folge des Ausscheidens des Kommanditisten ist in der Schlussbilanz desjenigen Wirtschaftsjahres zu erfassen, in welchem feststeht, dass der Kommanditist zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr verpflichtet ist.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15a Abs. 4; EStG 2010 § 52 Abs. 33 S. 3; AO § 179 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung.

Die Klägerin war bis zum xx.07.2010 Kommanditistin, mit einer vermögensmäßigen Beteiligung von 100% und einer Kommanditeinlage i.H.v. 1.000,00 €, der Kl.-GmbH & Co. KG (KL.-KG), deren Komplementärin die Kl.-Beteiligungsgesellschaft mbH (Kl.-GmbH), deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ebenfalls die Klägerin war.

§ 5 des Gesellschaftsvertrages der KL.-KG vom 11.10.2007 lautet wie folgt:

„§ 5 Gesellschafterkonten

(1) Für jeden Gesellschafter wird ein festes Kapitalkonto geführt, auf das der eingezahlte Kapitalanteil des Gesellschafters zu buchen ist.

(2) Daneben wird für jeden Gesellschafter ein variables Darl...

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