Prof. Dr. Michael Dusemond
, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
A. Grundlagen
I. Geltungsbereich
Rn. 1
Stand: EL 49 – ET: 06/2026
Das Gliederungsschema nach § 266 gilt in erster Linie für KapG und ist seit der Verabschiedung des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) mit Ausnahme der EK-Gliederung (vgl. dazu § 264c Abs. 2) ebenso für entsprechende OHG und KG i. S. d. § 264a anzuwenden. Diese Gesellschaften (PersG ohne eine natürliche Person als vollhaftender Gesellschafter) sind verpflichtet, im Rahmen ihres JA und KA eine Bilanz aufzustellen, die der Gliederung des § 266 entspricht. Nicht unter § 264a fallende Nicht-KapG, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 PublG erfüllen, müssen bezüglich der Gliederung ihrer Bilanz grds. nur die Norm des § 247 Abs. 1 beachten (vgl. HdR-E, HGB § 247, Rn. 5ff.). Entsprechendes gilt für TU, die alle Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 bzw. § 264b erfüllen und die Befreiungen vollständig in Anspruch nehmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2026), § 266 HGB, Rn. 3). Losgelöst von den vorherigen Ausführungen steht einer freiwilligen Anwendung des § 266 jedoch nichts entgegen. Zusätzlich sind aber auch Fälle denkbar, in denen § 266 aus anderen Gründen Berücksichtigung finden muss. So kann z. B. der Gesellschaftsvertrag einer PersG die analoge Anwendung des § 266 vorschreiben. Weiterhin kann bei einer (auch nur freiwilligen) AP ein BV nur dann erteilt werden, wenn u. a. die Gliederungsvorschriften des § 266 angewendet wurden (vgl. § 322; ferner HdR-E, HGB § 322, Rn. 74ff.).
Rn. 2
Stand: EL 49 – ET: 06/2026
Darüber hinaus ist das Gliederungsschema nach § 266 von eG entsprechend anzuwenden (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 1), muss aber bezüglich des EK um die Vorschriften des § 337 Abs. 2 ergänzt werden. Das ungekürzte Schema gilt ferner für publizitätspflichtige UN – und zwar sinngemäß ...