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II. Bestätigungsvermerk bei freiwilligen Abschlussprüfungen

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
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Rn. 74

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Freiwillige AP sind AP bei UN, die keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen. Hierbei handelt es sich z. B. um Kleinst-KapG i. S. v. § 267a Abs. 1f. sowie kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 322, Rn. 24af.), nicht prüfungspflichtige Konzerne und Teilkonzerne, PersG und UN von Stiftungen, die die Größenmerkmale des PublG nicht erfüllen (vgl. zum BV von PublG-UN HdR-E, HGB § 322, Rn. 67ff.), sowie von Einzel-UN, soweit sie einen JA bzw. KA und u. U. einen (Konzern-)Lagebericht aufstellen (vgl. Erle (1990), S. 338; Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 235; Haufe HGB-Komm. (2022), § 322, Rn. 181; WP-HB (2023), Rn. M 1272ff.). Bei freiwilligen AP kann ein BV nach § 322 nur erteilt werden, wenn die Prüfung nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung i. S. d. Vorschriften des HGB entspricht (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 3; überdies ADS (2000), § 322, Rn. 418; Haufe HGB-Komm. (2022), § 322, Rn. 182). Nach allg. Auffassung sind die geltenden Grundsätze für eine Pflichtprüfung ("Vollprüfung") zu beachten. Dies schließt die Erstellung eines Prüfungsberichts mit ein (vgl. ADS (2000), § 322, Rn. 418; WP-HB (2023), Rn. M 1267; Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 235).

 

Rn. 74a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Beauftragt ein UN, das keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegt, eine freiwillige AP, sollte eine entsprechende Anwendung der §§ 316ff. ausdrücklich schriftlich vereinbart werden (vgl. WP-HB (2023), Rn. M 1267). Gründe für eine freiwillige Beauftragung können entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung, vertragliche Vereinbarungen mit Kreditgebern oder Vorgaben des zur Aufstellung eines KA verpflichteten MU sein (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 322 ...

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