Dr. Wolfgang Knop
, Dr. Peter Küting
Rn. 221
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 255 Abs. 2 Satz ;2f. zählen alle Komponenten der einbeziehungspflichtigen und lediglich einbeziehungsfähigen GK erschöpfend auf. Die dort aufgeführten Sachkategorien dürfen jedoch nur aktiviert werden, wenn weitere – explizit genannte – Voraussetzungen erfüllt sind. Wie der folgenden Übersicht zu entnehmen ist, werden die Voraussetzungen in Abhängigkeit von einzelnen Teilkomponenten abgestuft. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich teilweise überlappen und z. T. lediglich klarstellende Bedeutung haben. Die Tatsache der fehlenden Operationalität und der Unbestimmtheit erklärt, warum diese Voraussetzungen sehr verschieden interpretiert werden. Nachfolgend sollen nun diese Voraussetzungen – gleichermaßen für die einbeziehungspflichtigen sowie einbeziehungsfähigen GK – erläutert werden.
* vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 226ff.
Übersicht: Voraussetzungen zur Einbeziehung von GK
aaa) Angemessener Werteverzehr
Rn. 222
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Ebenso wie Art. 35 Abs. 3 lit. b) der 4. EG-R, gestattet es auch Art. 2 Nr. 7 der Bilanz-R, dass angemessene Teile der dem einzelnen Erzeugnis nur mittelbar zurechenbaren (fixen oder variablen) GK aktiviert werden dürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses sog. Angemessenheitsprinzip in nationales Recht übernommen, beschränkt dieses aber nicht mehr nur auf die produktionsbezogenen GK (vgl. dazu noch ADS (1995), § 255, Rn. 155), sondern erweitert dieses nunmehr auch auf die (sonstigen) aktivierungsfähigen GK (vgl. § 255 Abs. 2 Satz 3).
Rn. 223
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Angemessenheit des Werteverzehrs resultiert insbesondere aus dem Vorsichtsgrundsatz (vgl. auch HB-RP (1995), Teil I, Rn. 584). "Die Verknüpfung der Regeln über die Zulässigkeit der Ermittlung von HK mit dem Vorsichtsprinzip ist de...