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ccc) Auf den Zeitraum der Herstellung entfallender Werteverzehr

Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
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Rn. 226

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Voraussetzung des Zeitraumbezugs für eine Einbeziehung der GK betrifft im Gegensatz zur Regelung des § 255 Abs. 2 Satz 5 (a. F.) expressis verbis nur noch die Kosten der allg. Verwaltung ebenso wie die sozialer Leistungen. Jedoch hat diese Änderung, die sich i. R.d. Bilanzrechtsreform durch das BilMoG vollzogen hat, keine Auswirkung auf die Aktivierung von Fertigungs- und Material-GK sowie den Werteverzehr des AV. Die Ausdehnung dieses Kriteriums auch auf die nun aktivierungspflichtigen Kosten ist von vornherein nicht notwendig gewesen, da deren Aktivierung nur möglich ist, sofern auch ein zeitlicher Bezug zum Herstellungsprozess gegeben ist. Eine andere Lesart ist aufgrund der Voraussetzung der Angemessenheit nicht möglich. So kommt am Beispiel des Saisonbetriebs betrachtet eine Einbeziehung außerhalb der Betriebszeit anfallender AfA grds. nicht in Betracht, weil diese nicht durch die Fertigung bzw. den Betrieb veranlasst sind.

Eine Ausnahme gilt lediglich für dem Herstellungsprozess vorgelagerte Kosten und nachträgliche HK (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 330). Das Kriterium des zeitlichen Bezugs zum Herstellungsprozess besitzt daher nur für diejenigen Kosten eine klarstellende Wirkung, die keinen direkten Bezug zur Produktion aufweisen.

 

Rn. 227

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

"Herstellung" wird im wissenschaftlichen ebenso wie Alltagssprachgebrauch nicht einheitlich verwendet und häufig mit den Begriffen "Erzeugung", "Fertigung" und "Produktion" gleichgesetzt. Kennzeichen der Herstellung als der zweiten Phase der UN-Tätigkeit ist, dass die "ursprünglichen Verbrauchsgüter in Absatzleistungen umgewandelt werden. Im einfachsten Fall erfolgt diese Umwandlung sofort durch die Anwendung bestimmter Produktions- und Kombinationsverfahren auf die ursp...

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