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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 357 Einlegung des Einspruchs

Prof. Dr. Frank Hardtke
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Schrifttum

Frenkel, Die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der AO 1977, DStR 1977, 557;

Geimer, Rechtsschutzgewährende Auslegung von Rechtsbehelfen, NWB 2009, 1664.

Nöcker, Neues und Bekanntes zum E-Mail-Einspruch – Analyse der Rechtslage vor und nach der Änderung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO, AO-StB 2016, 112.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch den Einspruch wird das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet. Er ist eine empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche verfahrenseinleitende Willenserklärung, die nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen ausgelegt werden kann (§ 133 BGB). Auch Schreiben fachkundiger Bevollmächtigter sind der Auslegung zugänglich, soweit sie nicht eindeutig formuliert sind (BFH v. 19.03.2009, V R 17/06, HFR 2009, 960, DStZ 2009, 787). Die Einspruchserklärung bewirkt, sofern sie den formellen Mindestanforderungen genügt, die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens. Ist das Einspruchsverfahren anhängig, kann entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG gegen diesen Verwaltungsakt durch diesen Einspruchsführer kein weiterer Einspruch eingelegt werden. Die Anhängigkeit des Verfahrens tritt auch dann ein, wenn der Einspruch nicht zulässig ist (FG Bre v. 22.11.1994, 2 94 114 K 2, EFG 1995, 332).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der einmal eingelegte Einspruch kann nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Die Rücknahme nach § 362 AO ist jedoch jederzeit möglich. Um die notwendige prozessuale Klarheit zu schaffen, kann ein Einspruch nicht unter einer Bedingung eingelegt werden, d. h. er kann nicht von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Ein Einspruch unter Vorbehalt der Rücknahme hingegen ist zulässig (Siegers in HHSp, § 357 AO Rz. 13).

 

Tz. 3

Stand: 22. Aufl...

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Abgabenordnung / § 357 Einlegung des Einspruchs
Abgabenordnung / § 357 Einlegung des Einspruchs

  (1) 1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. 3Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.  (2) 1Der Einspruch ist bei ...

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