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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / II. Fortsetzungsfeststellungsklage

Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
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Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hat sich der Verwaltungsakt vor Entscheidung durch das Gericht über die Klage durch Rücknahme oder auf sonstige Weise erledigt (zum Erledigungsbegriff s. § 138 FGO Rz. 3), kann der Kläger beantragen, dass das Gericht durch Urteil ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sofern der Kläger ein berechtigtes (nicht nur rechtliches) Interesse an dieser Entscheidung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Fehlt es an einer Erledigung des VA, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft (BFH v. 27.07.2010, VII B 227/09, BFH/NV 2010, 2238). Für diesen Übergang von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage hat sich der Ausdruck Fortsetzungsfeststellungsklage eingebürgert. Der Antrag setzt eine verwaltungsaktbezogene Klage voraus, sodass eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei Leistungs- und Feststellungsklagen nicht möglich ist. Obwohl § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO die Entscheidung in Anfechtungssachen betrifft, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar, die ja meist auch ein Anfechtungsbegehren umfassen (st. Rspr., u. a. BFH v. 19.06.1991, I R 37/90, BStBl II 1991, 914; BFH v. 28.06.2000, X R 24/95, BStBl II 2000, 514). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§§ 69, 114 FGO) ist § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht entsprechend anwendbar (BFH v. 29.04.1992, VI B 152/91, BStBl II 1992, 752 m. w. N.; BFH v. 17.07.2013, III B 30/13, BFH/NV 2013, 1625). Der Antrag, der auch im Revisionsverfahren, ungeachtet dessen, ob der Kläger oder die beklagte Behörde Revisionskläger ist, möglich ist (BFH v. 16.12.1986, VIII R 123/83, BStBl II 1987, 248; BFH v. 12.01.1988, VII R 55/84, BFH/NV 1988, 453; BFH v. 19.04.2016, II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059), muss ausdrücklich gestellt werden; dies kann auch h...

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