Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.01.1988 - VII R 55/84 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzungsfeststellungsklage und Feststellungsinteresse

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Anschluß an eine Leistungsklage.

2. Zum Erfordernis eines Feststellungsinteresses für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte durch Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 den Erstattungsbetrag für die Kläger und Revisionskläger (Kläger) auf 1 403 DM fest. Er verrechnete diesen Betrag mit rückständiger Einkommensteuer 1978 und 1979 der Kläger und teilte diesen die Umbuchung mit.

Mit Schriftsatz vom 23. April 1982 erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag, das FA zu verurteilen, 1 403 DM aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 an sie zu zahlen. Das FA erklärte durch Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 1982 die Aufrechnung mit Einkommensteueransprüchen 1978 und 1979 gegen den Lohnsteuererstattungsanspruch der Kläger.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Es führte aus, eine Leistungsklage, wie sie die Kläger erhoben hätten, sei nur zulässig, wenn unstreitig sei, daß der Erstattungsanspruch noch bestehe. Die Frage, ob dieser im Streitfall durch Umbuchung erloschen sei, müsse durch Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entschieden werden. Das gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsvorverfahren schließe die von den Klägern unmittelbar erhobene Zahlungsklage aus (Hinweis auf § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Mit der vom Senat zugelassenen Revision machen die Kläger geltend:

Das FA sei zur Leistung verpflichtet gewesen, da eine rechtswirksame Aufrechnung, die durch schriftlichen Verwaltungsakt erfolgen müsse, nicht vorliege. Das FG habe verkannt, daß für die sonstige Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO das Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO ohne Bedeutung sei. Die Leistungsklage sei deshalb zulässig gewesen. Inzwischen habe sich die Hauptsache aber erledigt und die Leistungsklage werde nicht mehr aufrechterhalten, weil der Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 geändert worden sei und weil sie (die Kläger) sich nicht mehr gegen die vorgenommene Verrechnung wendeten. Es werde nunmehr nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO beantragt, festzustellen, daß die Aufrechnung des FA rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, zu der auch im Revisionsverfahren übergegangen werden könne, seien gegeben. Ihr berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung folge aus den Prozeßkosten, über die ein Schadensersatzprozeß geführt werden solle, der Verzinsung der aufgerechneten Forderung nach § 236 AO 1977 und aus ihrem Rehabilitierungsinteresse, da sie durch die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen des FA gegenüber den Nachbarn diskriminiert worden seien.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1. Für die von den Klägern erhobene Leistungsklage (vgl. § 40 Abs. 1, 3. Alternative FGO) auf Verurteilung des FA zur Auszahlung des Lohnsteuererstattungsbetrags 1981 ist das Rechtsschutzinteresse entfallen, weil die Kläger - wie sie mit der Revision vortragen - an diesem Begehren nicht mehr festhalten. Die insoweit von ihnen erklärte Erledigung der Hauptsache stellt keine prozessuale Erledigungserklärung i. S. des § 138 FGO dar, denn die Kläger sind von der Leistungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Sie begehren weiterhin eine Sachentscheidung des Gerichts über ihren entsprechend geänderten Klageantrag.

2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag kann auch noch in der Revisioninstanz gestellt werden. Er stellt keine Klageänderung i. S. des § 67 FGO dar, die gemäß § 123 FGO im Revisionsverfahren unzulässig wäre (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, 460). § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO sieht die Möglichkeit, nach Erledigung eines Verwaltungsakts zur Feststellungsklage überzugehen, nur für den Fall der Anfechtungsklage vor. Die Vorschrift ist jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der insoweit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) folgt, auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, 460; BVerwG zu § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -: Urteil vom 6. September 1962 VIII C 78/60, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1963, 553). Danach wäre im Streitfall der Feststellungsantrag nicht statthaft, denn er schließt sich nicht an eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, sondern an eine Leistungsklage der Kläger an. Der Antrag ist nicht deshalb - wie die Kläger meinen - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bezogen, weil die Leistungsverweigerung des FA aus dem Lohnsteuer - Jahresausgleichsbescheid vom 29. März 1982 als rechtswidrig festgestellt werden soll. Denn der Bescheid vom 29. März 1982 und eine etwa darin vom FA zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Erstattung waren nicht Gegenstand einer von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage.

Ob auch von der allgemeinen Leistungsklage, wie sie die Kläger im Streitfall mit ihrer Zahlungsklage erhoben haben, in entsprechender Anwendung der §§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Feststellungsantrag übergegangen werden kann, ist im Schrifttum umstritten (bejahend: Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 100 FGO Tz. 19; Eyermann / Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 113 Anm. 51 a; Redeker / von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 113 Rdnr. 18; ablehnend: Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 113 Rdnr. 48, und von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 100 Rdnr. 38). Der Senat kann diese Frage - ebenso wie das BVerwG im Urteil vom 22. April 1977 VII C 17.74 (BVerwGE 52, 313, 316) - offenlassen. Denn im Streitfall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls deshalb unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

Wegen des Interesses der Kläger, von den Prozeßkosten freigestellt zu werden, bedurfte es des Feststellungsantrags nicht. Denn über die Prozeßkosten hätte der Senat nach § 138 Abs. 1 FGO auch nach beiderseitiger (uneingeschränkter) Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptsache entscheiden müssen. Dabei wäre der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens über die Leistungsklage und damit auch die Wirksamkeit der vom FA erklärten Aufrechnung zu berücksichtigen gewesen. Eine Verzinsung des Lohnsteuererstattungsbetrags, auf die die Kläger ihr Feststellungsinteresse ferner stützen, würde auch dann nicht erfolgen, wenn der Senat (antragsgemäß) feststellen würde, daß die Aufrechung durch das FA rechtswidrig gewesen sei. Diese Feststellung beträfe den im Erhebungsverfahren ergangenen Abrechnungsbescheid, während die Verzinsungstatbestände des § 236 AO 1977 das Ergehen von Rechtsbehelfsentscheidungen oder gerichtlichen Entscheidungen im Festsetzungsverfahren voraussetzen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 1987 VII R 203/83, BFHE 150, 298, BStBl II 1987, 702; Höllig in Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 236 Anm. 4). Schließlich kann das Feststellungsinteresse der Kläger auch nicht auf ihr Interesse an einer Rehabilitierung wegen angeblicher Diskriminierung gegenüber den Nachbarn durch Vollstreckungsmaßnahmen des FA gestützt werden. Abgesehen davon, daß nicht näher dargetan worden ist, in welcher Form die angebliche Diskriminierung erfolgt sein soll, ist ein Zusammenhang einer etwaigen Vollstreckung mit der Aufrechungserklärung des FA, die die Kläger für rechtswidrig halten, nicht ersichtlich. Denn die Aufrechnung hat lediglich dazu geführt, daß den Klägern ihr Lohnsteuererstattungsbetrag 1981 nicht ausgezahlt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415541

BFH/NV 1988, 453

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Finanzgerichtsordnung / § 100 [Urteil bei Anfechtungsklage]
    Finanzgerichtsordnung / § 100 [Urteil bei Anfechtungsklage]

      (1) 1Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren