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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / I. Aufhebung und Änderung des Steuerbescheids

Alexander von Wedelstädt
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Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, eröffnet er die jederzeitige Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids und der ihm gleichgestellten Bescheide. Dies bedarf keiner weiteren Rechtsgrundlage. Denn der gesamte Steuerfall bleibt "offen" und kann – abgesehen von der Einschränkung des § 176 AO – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden. Erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist verliert der Vorbehalt der Nachprüfung seine Wirkung (BFH v. 09.02.2011, IV R 15/08, BStBl II 2011, 764 m. w. N.). Der Steuerbescheid kann – auch in Gestalt einer Einspruchsentscheidung – bei Fortbestehen des Vorbehalts auch mehrmals geändert werden (BFH v. 03.04.1997, X B 124/96, BFH/NV 1997, 661; Seer in Tipke/Kruse, § 164 AO Rz. 40), und zwar auch dann, wenn von der in der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegten Rechtsentscheidung abgewichen wird (BFH v. 05.06.2003, III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529) oder wenn nach § 364b Abs. 2 Satz 1 AO präkludierte Tatsachen nunmehr berücksichtigt werden sollen (Birkenfeld in HHSp, § 364b AO Rz. 161; von Wedelstädt, DB 1996, 113, 114; von Wedelstädt, StuW 1996, 186, 189). Dem steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen (s. Rz. 21; s. § 4 AO Rz. 75).

 

Tz. 18a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das FA ist nicht gehindert, zulasten des Stpfl. auch solche Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die auch schon beim Erlass des Vorbehaltsbescheids bekannt oder erkennbar waren (BFH v. 21.03.2002, III R 30/99, BStBl II 2002, 547). Entgegen dem Wortlaut des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO besteht kein Ermessen der Finanzbehörde, wenn der Steuerbescheid rechtswidrig ist, da der Ermessenspielraum durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) auf "Null" reduziert ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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