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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 408 Kosten des Verfahrens / 5. Hinzuziehung mehrerer Beistände

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 38

[Autor/Stand] Der Beschuldigte/Angeklagte kann während eines Strafverfahrens nach seiner Wahl beliebig viele Strafverteidiger, steuerliche Berater oder Hochschullehrer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, jedoch nicht mehr als drei (Wahl-)Verteidiger gleichzeitig (§ 137 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind die Kosten mehrerer Verteidiger jedoch gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen[2] oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

Gleiches gilt über die Einbeziehung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in § 408 AO für die Hinzuziehung mehrerer steuerlicher Berater[3].

Die Mehrkosten eines Verteidigerwechsels sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Wechsel erforderlich war und weder der Stpfl. noch der zunächst beauftragte Rechtsanwalt ihn verschuldet haben[4]. Auch wenn der Beschuldigte sich nach Abgabe der Steuerstrafsache von der FinB an die StA entschließt, seine Verteidigung von dem steuerlichen Berater auf einen Anwalt zu übertragen, sind die bis zur Abgabe der Sachen entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig. Es liegt ein notwendiger Wechsel in der Person des Verteidigers aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor (vgl. § 392 Abs. 1 AO, s. § 392 Rz. 66, 69, 91 ff.)[5].

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Umstritten ist, ob die begrenzte Kostenerstattung auch im Falle der gemeinschaftlichen Verteidigung durch einen Rechtsanwalt und einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe gem. § 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO gilt.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Dies wird von einer Ansicht bejaht. Danach sind grds. nur die Auslagen für einen Verteidiger zu erstatten bzw. für beide nur in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts[8]. Eine Ausnahme von der Regelung der § 464a Abs. ...

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