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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 392 Verteidigung / 2. Alleinverteidigung (§ 392 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO)

Frank Heerspink
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a) Selbständiges Ermittlungsverfahren der FinB

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe können gem. § 392 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Genehmigung oder Zulassung durch FinB, StA oder Gericht allein auftreten, soweit die FinB das Strafverfahren selbständig (§ 386 Abs. 2, § 406 AO) durchführt.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Die Befugnis zur Alleinverteidigung durch Berufsangehörige besteht danach im selbständigen Ermittlungsverfahren der FinB nach § 386 Abs. 2 AO, wenn die Tat

  • ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (§ 386 Abs. 2 Nr. 1, § 369 Abs. 1 AO), s. § 386 Rz. 53 f., oder
  • zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO); zu diesen sog. Begleitdelikten s. § 386 Rz. 72 ff.;
  • aufgrund gesetzlicher Verweisung Steuerstraftaten gleichgestellt ist; zu diesen sog. Analogtaten s. § 385 Rz. 14 f.; § 386 Rz. 55 ff.;
  • sowie bei sog. Vorspiegelungsstraftaten aufgrund der Verweisung in § 385 Abs. 2 AO, s. § 386 Rz. 59 ff.

Zur (Mit-)Verteidigungsbefugnis bei sog. Zusammenhangstaten (Steuer- und Allgemeindelikte als prozessuale Tat), bei denen das Ermittlungsverfahren von der StA geführt wird, s. Rz. 94 ff.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Sollte eine Kompetenzüberschreitung der FinB zur selbständigen Führung der Ermittlungen vorliegen (s. dazu auch § 386 Rz. 181 ff.), darf dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen. Soweit es für ihn günstiger ist, gilt er daher als nicht ordnungsgemäß verteidigt.[4]

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Die Befugnis zur Alleinverteidigung durch steuerliche Berater beginnt, sobald die FinB das Verfahren i.S.v. § 397 Abs. 1 AO einleitet oder eine solche...

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