Rz. 1a
Die Vorschrift gehört zu den Vorschriften, die die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche in Geld betreffen und bei denen abweichend von § 47 die Erfüllung auch durch Zahlung an Dritte eintritt. Die Regelung über die Auszahlung von Sozialleistungsansprüchen an Ehegatten und Kinder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Abzweigung) soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 31) der Tatsache Rechnung tragen, dass Sozialleistungen nicht nur dem unmittelbar Berechtigten zugutekommen sollen, sondern auch deren Angehörigen zum Lebensunterhalt dienen oder zweckbestimmt für diese gezahlt werden.
Rz. 1b
Die Ergänzung der Abzweigungsbefugnis zugunsten unterhaltsberechtigter Lebenspartner ab dem 26.11.2015 ist damit begründet worden (BT-Drs. 18/5901 S. 26), dass ein besonderes Näheverhältnis, das den Eingriff in das Recht des Leistungsberechtigten auf Auszahlung der Leistung an sich selbst rechtfertigt, nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch zwischen Lebenspartnern besteht. Wie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten solle daher auch dem unterhaltsberechtigten Lebenspartner der Zugriff auf die Sozialleistung eröffnet werden.
Rz. 2
Dem Leistungsträger wird mit § 48 Abs. 1 die Befugnis eingeräumt, von der zum Lebensunterhalt dienenden Geldleistung, die nach § 47 an sich dem Sozialleistungsberechtigten als Anspruch in voller Höhe allein zusteht, einen Teil abzuzweigen und gerade auch außerhalb eines prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Verfahrens (Unterhaltsklagen und Pfändung von Sozialleistungsansprüchen nach § 54; vgl. dazu Bigge, in: Eichenhofer/Wenner, SGB I, IV, X, SGB I, § 48 Rz. 4) mit befreiender Wirkung an Dritte zu zahlen (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB I, § 48 Rz. 2, Stand: Oktober 2014). Der Leistungsträger verfügt mit der Abzweigung über den An...