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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 1 Allgemeines

Wolfgang Klose †
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Rz. 2

Die Vorschrift über die Verjährung auch von Sozialleistungsansprüchen, war zuvor uneinheitlich und unvollständig in Einzelgesetzen geregelt (vgl. § 222 AFG, §§ 29, 223 RVO). Mit Einführung des SGB wurden diese (weitestgehend inhaltsgleichen) Regelungen für das gesamte Sozialgesetzbuch in § 45 geregelt und vereinheitlicht. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz im deutschen Recht, wonach alle Ansprüche einer Verjährung unterliegen. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden, vermeidet Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung über Anspruchsvoraussetzungen und Ansprüche für länger zurückliegende Zeiträume und dient auch dem Interesse der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 30), wonach Leistungsansprüche innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden sollen, weil der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck später i. d. R. nicht mehr erreicht werden kann, dürfte dagegen für die meisten der Sozialleistungsansprüche, insbesondere solche in Geld, nicht zutreffen. Die Vereinheitlichung der Verjährungsfrist für Sozialleistungsansprüche auf 4 Jahre orientierte sich an den Verjährungsfristen für wiederkehrende Leistungen nach § 197 BGB in der seit 1975 und bis Ende 2001 geltenden Fassung (BT-Drs. 7/868 S. 30).

 

Rz. 3

Für das Sozial- und Sozialversicherungsrecht werden außer der Verjährungsfrist (Abs. 1) keine eigenständigen Regelungen getroffen. Vielmehr wird für die Verjährung und deren Wirkung in Abs. 2 auf die Vorschriften des BGB (§§ 195 ff. BGB) verwiesen, wobei dieser Verweis auch nur die entsprechende, also sinngemäße Anwendung vorsieht. Lediglich in Abs. 3 werden über das BGB hinaus eigenständige Regelungen zur Hemmung der Verjährung für das Sozialrecht getroffen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift hat über ...

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