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Gemäß § 540 ist es dem Mieter untersagt, die Mietsache ohne Berechtigung einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Die unbefugte Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten kann daher zur fristlosen Kündigung nach § 543 berechtigen. Daneben besteht auch das Recht der fristgemäßen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1.
Kündigungsbegründend ist auf alle Fälle die längere Überlassung an einen Dritten, ohne dass der Mieter selbst noch die Möglichkeit hat, dessen Verhalten zu kontrollieren und zu beeinflussen. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlässt und selbst nicht mehr bewohnt (LG Berlin II, Urteil v. 31.7.2025, 65 S 24/25, GE 2026, 140).
Besucher
In Abgrenzung zur kündigungsbegründenden Gebrauchsüberlassung ist bloßer Besucher, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten; ab einem Aufenthalt von 4 bis 6 Wochen spricht eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme des Dritten auf Dauer angelegt ist (LG Hamburg, Urteil v. 3.11.2023, 311 S 25/23, WuM 2024, 28).
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlässt und selbst nicht mehr bewohnt (LG Berlin II, Urteil v. 31.7.2025, 65 S 24/25, WuM 2025,68). Überlässt der ausziehende Bruder die gemietete Wohnung seiner Schwester zur Begründung eines eigenen Hausstands, ohne sich weiter um die Wohnung zu kümmern, so liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Dritten vor, der den Vermieter zur fristgemäßen Kündigung berechtigt. Verlegt der Mieter berufsbedingt seinen Lebensmittelpunkt in ...