1 Allgemeines
Rz. 1
§ 557 gilt nur für die ab 1.9.2001 abgeschlossenen Wohnraummietverhältnisse mit Ausnahme derjenigen gem. § 549 Abs. 2 und Abs. 3. Für die am 1.9.2001 schon bestehenden Wohnraummietverhältnisse gelten Übergangsvorschriften für die vor dem 1.9.2001 zugegangenen Mieterhöhungen (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
Gem. § 578 Abs. 3 ist § 557 auch auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, anwendbar. Wohnräume sind die zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten, die dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigene Wohnbedürfnisse oder derjenigen seiner Familie dienen, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 535 Rn. 230). Bei Mischmietverhältnissen kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt des Vertrages liegt. (BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII Z 376/13, GE 2014, 1129; KG, Beschluss v. 17.6.2010, 12 U 51/09, ZMR 2010, 956). Entscheidend sind dabei die vertraglichen Regelungen und die Vorstellungen der Beteiligten bei Abschluss des Vertrags (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss v. 21.5.2012, 9 U 18/12, WuM 2012,666). Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu. Für ein Wohnraummietverhältnis sprechen die Bezeichnung des Vertrages als "Wohnungsmietvertrag", die Verwendung eines einschlägigen Miet...