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KG Berlin Beschluss vom 17.06.2010 - 12 U 51/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei Vorliegen eines Mischmietverhältnisses (hier: Mietgegenstand "Gewerbefläche im VHS/1. OG/rechts mit einer Gesamtfläche von ca. 159 qm" und Mietzweck "Betrieb einer Naturheilpraxis sowie einer Heilpraktikerschule sowie zu Teilen zu Wohnzwecken") richtet sich die Einordnung als Wohn- oder Gewerbemietverhältnis danach, in welchem Bereich das Mietverhältnis nach dem vereinbarten Vertragszweck und den Umständen des Einzelfalls seinen Schwerpunkt hat; steht im Vordergrund die Vermietung zu Zwecken, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgeblich.

2. Ist dem Mieter bei vorbehaltloser Annahne der Mietsache der Mangel (hier: Geräuschbelästigung) bekannt, kann er aus diesem Mangel keine Rechte herleiten, § 536b Satz 3 BGB.

3. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand; daher hat er auch Umbauten (hier: Verbreiterung einer Tür) zu beseitigen, selbst wenn der Vermieter mit dem Umbau konkludent einverstanden war.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.02.2009; Aktenzeichen 29 O 291/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Berlin vom 3.2.2009 mit der Maßgabe, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 300 EUR erledigt hat, und gegen das Schlussurteil des LG Berlin vom 6.10.2010 durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. den Beklagten Ansprüche aus einem Mietvertrag geltend.

Die Parteien schlossen am 20./24.7.2007 einen Mietvertrag unter der Überschrift "Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke". Der Mietgegenstand wird unter § 1 Nr. 1 bezeichnet als: "Gewerbefläche im VHS/1. OG/rechts mit einer...

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